Geltungsbereich
Entstehung des Vertrags
Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem TVC kommt formfrei durch die Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder durch Auftragserteilung zustande. Verträge können auch über die Webseite abgeschlossen werden. Die Bestellung wird vom TVC bestätigt. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die Bestätigung beim Kunden eintrifft. Wenn die Bestätigung innert nützlicher Frist ausbleibt, betrachtet der Kunde das als Ablehnung der Bestellung und ist berechtigt, den Vertrag mit einem anderen Lieferanten abzuschliessen.
Preise und Sonderangebote
Sofern nicht anders vermerkt, sind die Preise inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Allfällige Bearbeitungsgebühren und Versandkosten werden extra verrechnet. Der TVC behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Für den Kunden gelten die am Bestelldatum auf der Webseite veröffentlichten Preise. Die Bedingungen für Aktionen und Rabatte sind bei den betreffenden Informationen abrufbar.
Lieferbedingungen
Die Lieferung von Waren erfolgt normalerweise innerhalb 5 Werktagen. Ist eine längere Lieferfrist notwendig, wird der Kunde spätestens nach Ablauf dieser Zeit informiert. Sollte keine Information erfolgen, ist der Kunde berechtigt, auf die Lieferung zu verzichten.
Haftung und Garantie
Auslagerung von Geschäftsbereichen
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind ohne jeglichen Abzug zahlbar 30 Tagen ab Fakturadatum. 90 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der TVC berechtigt, die ausstehende Forderung betreibungsrechtlich einzufordern oder an ein Inkassobüro abzutreten. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen von 5 Prozent berechnet. Schadenersatzforderungen sowie die Einforderung der Mahn- und Betreibungsgebühren bleiben vorbehalten.
Rücktrittsrecht
Es besteht kein Rücktrittsrecht von erteilten Aufträgen. Nicht akzeptierte oder fehlerhafte Auftragsbestätigungen sind dem TVC innerhalb 5 Arbeitstagen nach Erhalt zu melden, ansonsten gelten diese als definitiv angenommen.
Bei Veranstaltungen, Messen, u.ä. gelten folgende Stornobedingungen:
– bei mehr als 90 Tagen vor Beginn: es wird keine Anmeldegebühr verrechnet.
– bei mehr als 30 Tagen vor Beginn: 50% der Anmeldegebühr wird verrechnet.
– bei weniger als 30 Tagen vor Beginn: 100% der Anmeldegebühr wird verrechent.
In jedem Fall werden bereits entstandene Kosten gegenüber Dritten (z.B. Standgebühren) vollumfänglich weiterverrechnet. Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Vertrages ganz oder zum Teil entscheidend verändern, mögen diese beim Kunden, beim TVC oder bei dessen Zulieferern einwirken, berechtigen den TVC, den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen.
Haftung für die Online-Verbindung
Der TVC verpflichtet sich, in Systemen, Programmen usw., die ihm gehören und auf die er Einfluss hat,
für Sicherheit nach aktuellem technischem Stand zu sorgen sowie die Regeln des Datenschutzes zu befolgen.Die Kunden haben für die Sicherheit der Systeme, Programme und Daten zu sorgen, die sich in ihrem
Einflussbereich befinden. Die Kunden sollten in eigenem Interesse Passwörter und Benutzernamen gegenüber Dritten geheim halten.
Der TVC haftet nicht für Mängel und Störungen, die er nicht zu vertreten hat, vor allem nicht für Sicherheitsmängel und Betriebsausfälle von Drittunternehmen, mit denen er zusammenarbeitet oder von denen er abhängig ist. Weiter haftet der TVC nicht für höhere Gewalt, unsachgemässes Vorgehen und Missachtung der Risiken seitens des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel des Kunden oder Dritter, extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Kunden oder Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.), die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren
Datenerhebung Regionalmarkenumsatz- und absatz
Der TVC garantiert die Sicherstellung des vertraulichen Umgangs mit den im Rahmen der Datenerhebung gesammelten Informationen. Die Verwendung der erhobenen Daten ist ausschliesslich dem TVC vorbehalten. Die Informationen dienen dazu, genauere Informationen über den Markt für Regionalprodukte zu erhalten. Der TVC verpflichtet sich, ausschliesslich aggregierte Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft oder den Verein Schweizer Regionalprodukte weiterzuleiten. Die Daten werden so aufbereitet, dass keine Rückschlüsse auf Einzelbetriebe möglich sind
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht. Soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen, ist der Sitz des TVC ordentlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Änderungen der AGB
Benutzung der Marke CULINARIUM
Entstehung des Vertrages
Richtlinien für Regionalmarken
Das Unternehmen verpflichtet sich, die Richtlinien für Regionalmarken, einzuhalten und anerkennt deren Verbindlichkeit. Die Aufbereitung und die entsprechenden Auszeichnungen haben gemäss den Richtlinien für Regionalmarken und dem CD-Manual zu erfolgen. Das Zertifizierungsreglement ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. Das Unternehmen anerkennt die Verbindlichkeit des Zertifizierungsreglementes. Bei Änderungen der Richtlinien für Regionalmarken verpflichtet sich das Unternehmen, diese gemäss den zeitlichen Vorgaben des TVC umzusetzen.
Gemäss RL Teil A, Kap. 8 erteilt der Trägerverein Culinarium (TVC) Betrieben mit zertifizierten Produkten gemäss AOP/AOC-Verordnung die Nutzungsberechtigung für die Regionalmarke Culinarium / regio.garantie ohne zusätzliche Zertifizierung:
- Rheintaler Ribelmais AOP original, Bramata, Dunst, Mehl für AdR Ost und Culinarium Ost
- Bloder-/Sauerkäse AOP und Appenzeller Käse für AdR Ost und Culinarium Ost
- Glarner Alpkäse AOP für AdR ZH, Culinarium ZH, Culinarium Ost
- AOC-Weine für AOC-Gebiete, welche komplett innerhalb des Gebiets der Regionalmarke Culinarium Ost oder ZH liegen
- Natürliches Mineral-, Quell- oder Trinkwasser ohne weitere Zutaten
Zertifizierungsstelle
Unter der Koordination der Zertifizierungsstelle werden alle teilnehmenden Unternehmen kontrolliert. Diese gewähren den beauftragten Auditoren der Zertifizierungsstelle Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Unterlagen gemäss Richtlinien.
Schweigepflicht
Der TVC garantiert, dass keine vertraulichen Angaben von Seiten des Unternehmens an unbeteiligte Drittpersonen weitergeleitet werden.
Sanktionen bei Zuwiderhandlung
Bei Zuwiderhandlung gegen die Richtlinien sowie missbräuchlicher Verwendung des Gütesiegels können von der Markenkommission in Zusammenarbeit mit der Zertifizierungsstelle Sanktionen gemäss Richtlinien für Regionalmarken, erlassen werden. Dies kann von der Beschreibung von Abweichungen bis zum Ausschluss mit Konventionalstrafe führen.
Kosten
Die Kosten für das Audit, die Folgekosten für die jährliche Überwachung sowie der jährliche Beitrag für die Markenbenützung gehen zu Lasten des Unternehmens gemäss Tarifreglement des TVC.
Kündigung
Der Vertrag kann gegenseitig auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Bei Auflösung des Vertrags verpflichtet sich das Unternehmen, die Produkte nicht mehr mit dem Gütesiegel CULINARIUM auszuzeichnen und die Marke CULINARIUM nicht mehr zu verwenden.